Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Schweiz entnehmen Sie bitte unseren Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen (siehe unten).

Verkaufsbedingungen

Die Lieferungen und Leistungen der Firma Mayr Kupplungen AG (im weiteren Verlauf Mayr genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für Mayr auch dann unverbindlich, wenn Mayr ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Jede Abweichung von den nachstehenden Bedingungen, Nebenabreden und Zusagen der Vertreter von Mayr bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich schriftlicher Bestätigung.

1. Preise

Angebote von Mayr sind freibleibend, berechnete Preise für Nachbestellungen unverbindlich. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Gestehungskosten durch Erhöhung der Löhne, Gehälter, Frachten und Strompreise, durch Änderung bestehender oder Einführung neuer Abgaben usw., so ist Mayr berechtigt, ihre Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Lieferung von Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, es sei denn die Waren oder Leistungen werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht.

Zur Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergütungen ist Mayr nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind. Alle Preise verstehen sich, wenn von Mayr nichts anderes vermerkt ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten usw. werden nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei telefonischen Bestellungen steht Mayr für Hörfehler und Missverständnisse nicht ein.

2. Zahlungsbedingungen

Falls nicht anders vereinbart, lauten die Zahlungsbedingungen von Mayr 30 Tage netto ohne Abzug jeweils ab Rechnungsdatum. Voraussetzung ist in jedem Falle Eingang der Zahlung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist hat Mayr unbeschadet der Geltendmachung eines anderen Schadens Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Bei Sonderanfertigungen hat Mayr Anspruch auf Anzahlung. Werkzeugkostenanteile sind stets im Voraus zu zahlen. Zahlungsverzug oder sonstige Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen Mayr, ihre sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen. Weitere Lieferungen braucht Mayr nur vorzunehmen, wenn der Kunde Sicherheit oder Vorauszahlung leistet. Unser Rücktrittsrecht aus Ziffer 11 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Beanstandungen oder Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann, Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen, wenn die sich hieraus ergebenden Gegenrechte unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind.

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung/Leistung nebst Kosten und Zinsen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Lieferungen/Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren das Eigentum von Mayr. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt von Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgen für Mayr. Sollte durch diesen Vorgang in der Hand des Kunden Eigentum entstehen, so wird es gleichzeitig auf Mayr übertragen und das Produkt vom Kunden für Mayr verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht Mayr das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Kunde ist, solange der Eigentumsvorbehalt von Mayr besteht, berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Erzeugnis im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs und unter Beachtung folgender Bedingungen weiter zu verkaufen:

Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen tritt der Kunde in Höhe des Rechnungswertes der beteiligten Vorbehaltsware von Mayr schon jetzt an diese ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung für Rechnung von Mayr einzuziehen. Mayr ist jedoch jederzeit befugt, dem ihr auf Verlangen zu benennenden Abkäufer von dem Übergang Mitteilung zu machen und direkte Zahlung an sich zu verlangen. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend bei Verwendung der Vorbehaltsware von Mayr zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages.

Übersteigt der Rechnungswert der Vorbehaltsware den Wert der Forderung von Mayr um mehr als 20 %, so verpflichtet sich Mayr auf schriftliche Aufforderung hin zu entsprechender Freigabe.

Bei Pfändungen und ähnlichen Beeinträchtigungen durch Dritte ist Mayr unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu verständigen. Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung von Mayr weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

4. Abrufverträge

Abrufverträge sind Verträge über eine feste Warenmenge, deren Lieferung bzw. Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Anforderung des Kunden – ggf. in Teilmengen – zu erfolgen hat. Zur Lieferung nicht rechtzeitig abgenommener Mengen ist Mayr berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Bei Abruf von Teilmengen gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht sowie für die Preisangleichung jede Lieferung als Geschäft für sich. Mängel einer Teillieferung berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.

Kommt der Kunde mit der Abnahme der gesamten Warenmenge oder Teilen davon in Verzug, so ist Mayr befugt, die nicht abgenommene Leistung zu berechnen und die Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Bei Einlagerung auf eigenem Platz berechnet Mayr für jeden angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, 1 % des Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf fremden Plätzen ihre Selbstkosten. Wahlweise ist Mayr bei Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer von Mayr gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Bei Abrufverträgen stehen Mayr die Rechte aus Annahmeverzug schon dann zu, wenn der Kunde die Abnahmeverpflichtung bezüglich einzelner Teilmengen verletzt.

5. Lieferzeit, Teillieferung

Wir sind bemüht, Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten. Alle Angaben über Lieferzeiten sind Richtdaten. Höhere Gewalt, Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausser-halb des Einflussbereiches von Mayr oder unseren Lieferanten liegen, Streiks oder Aussperrungen, sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen oder Werkstoffmangel berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben.

Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.

6. Verpackung und Versand

Verpackung und Versand erfolgen nach den Anweisungen des Kunden, mangels solcher nach Ermessen von Mayr. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet, sind recyclingfähig und werden nicht zurückgenommen.

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

7. Werkzeugkostenanteil, Urheberrechte

Durch die Bezahlung von Werkzeug- oder Modellkostenanteilen erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge oder Modelle; diese bleiben vielmehr das Eigentum von Mayr. Reparatur- oder Instandstellungskosten können von Mayr dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

Mayr behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- ihre Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von Mayr nicht zugänglich gemacht werden.

8. Maß- und Gewichtsangaben, technische Daten, Abbildungen

Alle Maß- und Gewichtsangaben sowie technische Daten und Abbildungen in den Angeboten, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen usw. von Mayr sind branchenübliche Näherungswerte.

9. Mängelansprüche

Offensichtliche Mängel bzw. Mengen- und Maßabweichungen der Ware sind Mayr unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Andere als offensichtliche Mängel müssen Mayr nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Geschieht dies nicht, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Bei berechtigten Rügen kann der Kunde zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach Wahl von Mayr durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern kann der Kunde erst dann, wenn die Nacherfüllung endgültig unmöglich oder fehlgeschlagen ist.

Bessert der Kunde oder ein Dritter selbst unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Mayr für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Mayr vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, wenn Betriebs-
oder Wartungsanweisungen von Mayr nicht befolgt werden, wenn Geräte oder Teile geöffnet werden
oder wenn anderweitig in solche eingegriffen wird, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf gewöhnliche Abnutzung und Verschleiß (von beispielsweise Lagern, Wellendichtringen, Reibbelägen, etc.), übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unzulässige Umgebungstemperaturen, nicht reproduzierbare Softwarefehler, Folgen von nicht ordnungsgemäßer Wartung oder Anwendungsbedingungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Sämtliche Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.

Mängelansprüche gegen Mayr stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

10. Haftungsausschluss

Für Personen- und Sachschäden, die auf Fehler oder Mängel unserer Erzeugnisse oder direkt oder indirekt auf die Anwendung unserer Ware zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art sind ausgeschlossen.

10. Rücktritt

Falls Mayr nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, oder dass dieser seine Werkzeuge, Maschinen, Vorräte oder Außenstände verpfändet hat, oder falls der Kunde fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht sofort bezahlt, behält sich Mayr das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen Mayr erwachsen.

Ebenso ist Mayr, ohne dass der Kunde Ansprüche an sie stellen kann, zum Rücktritt berechtigt, wenn ihr die Ausführung des Auftrages durch unvorhergesehene behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung, Rohstoff- und Energiemangel, Brand oder ähnliche Zufälle unmöglich wird.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte und Pflichten ist der Firmensitz von Mayr.

13. Anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufrecht, CISG).

14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten die aus einem Liefervertrag entstehen, ist ausschliesslich der Gerichtsstand in Schaffhausen zuständig. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit geschlossener Verträge. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Teilnichtigkeit

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit der übrigen keinen Einfluss.

Einkaufsbedingungen

Diese allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe der Firma Mayr Kupplungen AG (nachfolgend „MAYR“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Allgemeine Lieferbedingungen des Lieferanten gelten für MAYR Einkäufe nur, soweit diese von MAYR ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Die stillschweigende Einbeziehung entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbeziehungen ist ausgeschlossen. Ebenso wenig bedeutet die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen durch MAYR oder deren Bezahlung eine Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

Soweit einzelne Bedingungen unwirksam sind, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und den Vertrag als solchen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Bestimmungen, die auch für Sachverhalte gelten, die von obigen Bedingungen nicht erfasst werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

1. Bestellungen

Angebote, die entsprechenden Unterlagen und Musterlieferungen sind für Mayr kostenlos.

Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt worden sind.

Jede Bestellung ist vom Lieferanten innert 5 Arbeitstagen mit allen wesentlichen Bestelldaten, insbesondere die Bestellnummer, die genaue Bezeichnung der bestellten Lieferungen und Leistungen, die Menge, des Liefertermins und der Preise schriftlich per E-Mail an info@mayr.ch zu bestätigen. Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang schriftlich bestätigt, sind wir nicht mehr an sie gebunden.

Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an.

Von Mayr vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern, in den von Mayr vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für Mayr keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, Mayr über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung von Mayr korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen
oder Zeichnungen. Der Lieferant verpflichtet sich stets auf Grundlage der der Bestellung beigefügten aktuellen Zeichnung zu fertigen.

Mayr kann – solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat – im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.

2. Untervergabe

Bei der Weitervergebung unserer Aufträge an Dritte hat der Lieferant MAYR vorgängig zu informieren. Die Untervergabe an Unterlieferanten ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig, ausgenommen sind Transporte.

Bei der Vergabe an Unterlieferanten haftet der Lieferant uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Leistungen.

3. Urheber- und Eigentumsrecht

Der Lieferant darf die von uns vorgelegten Zeichnungen sowie technische Unterlagen nur an Dritte weitergeben oder bekanntgeben, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

Die missbräuchliche Verwendung der Unterlagen und Gegenstände verpflichtet in voller Höhe zum Schadenersatz, sofern nicht die Vertragspartei nachweist, dass uns kein Schaden entstanden ist.

4. Beistellung

Für die Durchführung einer Bestellung bleiben sämtliche die von uns beigelegten Unterlagen und Gegenstände aller Art unser geistiges Eigentum und müssen nach Erledigung des Auftrages nach unserer Aufforderung unverzüglich an uns zurückgegeben oder vernichtet werden.

Material, welchem dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wird, darf nur für die Erfüllung des Auftrages verwendet werden. Das Material ist entsprechend zu kennzeichnen und zweckmässig zu lagern.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Verarbeitungen oder Materialumbildungen nur für die Besteller erfolgen und diese unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache sind. Ist dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich, besteht Einigkeit darüber, dass die Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen der umgebildeten Sache sind. Der Lieferant ist verpflichtet, die neue oder umgebildete Sache unentgeltlich für die Besteller mit Sorgfalt zu verwahren und auf Verlangen an diese herauszugeben.

5. Preise / Zahlungsbedingungen

Lieferungen erfolgen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, INCOTERMS 2010.

Die Preise auf der Bestellung verstehen sich als Festpreise, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, und bleiben bis zum Ablauf des Vertrages unverändert.

Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Transportkosten sind gegebenenfalls separat auszuweisen.

Die Zahlung ist 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder 30 Tagen netto nach vertragskonformer Lieferung und Rechnungsstellung fällig. MAYR behält sich vor, bei festgestellten Mängeln der Lieferung die Zahlung zurückzuhalten.

6. Lieferung

Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung an die von Mayr angegebene Empfangsstelle auf Kosten des Lieferanten. Hat Mayr ausnahmsweise die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von Mayr vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für Mayr günstigste Beförderungs- und Zustellart. Mehrkosten bei Nichtbeachtung der Liefervorschrift werden dem Lieferanten von Mayr in Rechnung gestellt.

Der Lieferant hat seine Lieferungen sachgemäss zu verpacken, zu versenden und hierbei alle massgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die MAYR aus der unsachgemässen oder ungenügenden Verpackung oder Versendung entstehen.

Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle von Mayr auf Mayr über.

Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhaltes nach Art und Menge angibt. Zusätzlich ist auf Aufforderung von MAYR ein Werkstoffzeugnis 3.1 und/oder ein Massprotokoll der Lieferung beizulegen.

Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware vor der Auslieferung zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie im Hinblick auf Qualität und Menge mit unseren Angaben auf der Bestellung und der Zeichnung übereinstimmen.

Gelieferte Produkte müssen die RoHS-Richtlinie erfüllen und in umweltgerechten Verpackungen geliefert werden.

Teillieferungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung angenommen. Im Falle vereinbarter Teillieferungen ist im Lieferschein die verbleibende, noch zu liefernde Menge aufzuführen.

Die angegebenen Mengen aus der Bestellung sind unbedingt einzuhalten, wobei wir nach einer schriftlichen Bestätigung unsererseits eine Überlieferung abhängig der Menge erlauben: 5% bei 1 bis 100 Stück; 3% bei 101 bis 300 Stück. und 2% ab 301 Stück. Unterlieferungen oder grössere Abweichungen müssen mit MAYR abgesprochen werden. MAYR behält sich vor, bei Überlieferung nur die Bestell- plus die Toleranzmenge abzunehmen.

7. Liefertermin, Verzug

Die von uns vorgeschriebenen Liefertermine bzw. -fristen sind verbindlich und verstehen sich am Bestimmungsort eintreffend.

Vorzeitige Lieferungen werden nur durch vorzeitige Zustimmung seitens MAYR angenommen. MAYR ist berechtigt, hierdurch entstehende Kosten dem Lieferanten zu verrechnen. Im Falle vereinbarter Teillieferungen ist im Lieferschein die verbleibende, noch zu liefernde Menge aufzuführen.

Der Lieferant hat die Pflicht, wenn die vertragskonforme Lieferung qualitativ und zeitlich nicht ausgeführt werden kann, unverzüglich entgegenzuwirken und MAYR schriftlich darüber zu informieren.

Bei Lieferverzug des Lieferanten kann MAYR für jede angefangene Woche Fristüberschreitung ab dem dritten Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, höchstens 5% der Lieferungssumme geltend machen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der weiteren Einhaltung des Vertrages.

Erbringt der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann Mayr zudem, wenn sie dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten und/oder bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

8. Rechnungen

Rechnungen sind uns per E-Mail mit Angabe unserer Bestellnummer (bei Rahmenbestellung die Rahmenbestell- sowie Abrufbestellnummer), Artikelnummer und Datum an kreditoren@mayr.ch zu senden.

9. Importbestimmungen, Zoll

Für die Einfuhr von Waren aus dem EU-Raum oder Drittländer nach Neuhausen am Rheinfall (Standort MAYR) ist der Lieferant für die Verzollung verantwortlich und trägt die Kosten für die Abwicklung.

10. Vertraulichkeit

Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Leistungen und Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.

Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschliesslich zur Erbringung der bestellten Lieferungen zu verwenden.

11. Gewährleistung

Der Lieferant verpflichtet sich, dass die nach unseren Angaben in der Bestellung hergestellten Liefergegenstände den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsvereinbarungen sowie den einschlägigen Gesetzen, Normen, Vorschriften und anderen Bestimmungen entsprechen.

Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass bei wiederkehrenden Aufträgen gleichmässige Qualität geliefert wird. Qualitätstechnische Änderungen sind nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von MAYR zulässig.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung, für ersetzte oder reparierte Teile beginnt sie mit deren Lieferung neu. Die Gewährleistung schliesst tatsächliche oder rechtliche Mängel des Gegenstandes sowie das Fehlen zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften ein.

Stellt MAYR während der Garantiefrist fest, dass die Lieferung oder Teile davon Mängeln aufweisen, so teilt sie dies dem Lieferanten mit. Der Lieferant verpflichtet sich, die mangelhafte Lieferung oder Teile nach seiner Wahl nachzubessern oder auszutauschen. Gelingt es dem Lieferanten nicht, innert nützlicher Frist den vertragskonformen Zustand herzustellen, ist MAYR berechtigt, nach eigener Wahl entweder eine Preisreduktion zu verlangen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die mangelhaften Vertragsprodukte selber oder durch einen Dritten nachzubessern oder auszutauschen.

12. Produkthaftung

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätssicherung und die nach Aufforderung nachzuweisen ist. Es kann aus bestimmten Gründen erforderlich sein mit dem Lieferanten eine Qualitätsvereinbarung abzuschliessen.

Wird MAYR wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produkts von einem Dritten in Anspruch genommen und beruht die Fehlerhaftigkeit ganz oder teilweise auf einem Mangel der Lieferung des Lieferanten, so kann MAYR anstatt des Ersatzes sämtlicher Schäden auch die Freistellung gegenüber dem Dritten verlangen. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt dieser insoweit die Beweislast. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Austausch zusammenhängenden Kosten (Untersuchung, Demontage, Transport, Montage etc.). Die Schadensersatzverpflichtung des Lieferanten umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

Ausserdem hat sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschliesslich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und auf Verlangen unverzüglich die entsprechenden Versicherungsbescheinigungen zur Einsicht vorzulegen.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für alle Vertragsbeziehungen sowie gesetzliche Ansprüche aus Anlass der Vertragsdurchführung gilt das Schweizerische Recht in seiner jeweils geltenden Fassung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufrecht, CISG).

Gerichtsstand ist Schaffhausen. Wir behalten uns jedoch vor, unsere Rechte auch am Sitz des Lieferanten oder vor jeder zuständigen Behörde geltend zu machen.

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