Einkaufsbedingungen

Bestellung

Gueltig sind nur schriftliche und rechtsverbindlich unterschriebene Bestellungen.

Nach unseren Angaben, Zeichnungen und Modellen gefertigte Waren duerfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugaenglich gemacht oder fuer andere als vertragliche Zwecke verwendet und geliefert werden. Gleiches gilt fuer von uns ueberlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Profile, Normenblaetter, Druckvorlagen und Lehren. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Bei Verletzung dieser Rechte koennen die Besteller unbeschadet weitergehender Rechte jederzeit die Herausgabe der genannten Gegenstaende verlangen.

Alle fuer die Durchführung der Bestellung von uns gelieferten Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Modelle etc. bleiben unser geistiges Eigentum und muessen nach Erledigung dieses Auftrags nach unserer Aufforderung unverzueglich an uns zurueckgesandt werden. Die missbraeuchliche Verwendung der genannten Gegenstaende verpflichtet in voller Hoehe zum Schadenersatz, sofern nicht die Vertragspartei nachweist, dass uns kein Schaden entstanden ist.

Im Rahmen der Vertagsabwicklung bekannt gewordene kaufmaennische, technische oder personelle Einzelheiten sind von beiden Vertragsparteien gegenueber Dritten geheimzuhalten, sofern keine vorherige schriftliche Freigabeerklaerung erfolgt.

Auftragsbestaetigung

Jede Bestellung ist unverzueglich mit Angabe des Liefertermins und der gueltigen Preise schriftlich per FAX oder E-mail zu bestaetigen.

Mit der Auftragsbestaetigung erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an.

Lieferbedingungen, die diesen Einkaufsbedingungen widersprechen, gelten nur, wenn sie von uns ausdruecklich schriftlich bestaetigt sind. Die stillschweigende Einbeziehung entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschaeftsbedingungen ist ausgeschlossen.

Preisvorbehalte sind ausgeschlossen. Preisaenderungen sind fuer uns nur verbindlich, wenn sie uns schriftlich ausdruecklich bestaetigt werden.

Sofern der Lieferant unsere Bestellung mit Aenderungen annimmt, sind wir darauf schriftlich hinzuweisen, andernfalls kommt ein Vertrag nicht zustande. Dies gilt nicht, wenn wir die geaenderte Auftragsbestaetigung nachtraeglich schriftlich anerkennen.

Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang schriftlich bestaetigt, sind wir an sie nicht mehr gebunden.

Lieferung

Der vereinbarte Termin ist der Rampentermin im Hause Mayr.

Gibt die Lieferfirma ca.-Angaben als Liefertermin an, bedeutet das Ende der angegebenen Ca.-Frist den Endtermin der Lieferung auf der Rampe Mayr.

Bei verschuldeter Ueberschreitung des vereinbarten Liefertermins und nach erfolglosem Ablauf der mit Mahnung von uns unter Ablehnungsandrohung gesetzten Nachfrist sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfuellung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.

Bei unverschuldeter Ueberschreitung des vereinbarten Liefertermins steht den Bestellern bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ein vertragliches Ruecktrittsrecht zu.

Lieferschein

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufuegen. Bei mehreren Packstuecken ist das den Lieferschein enthaltene Packstueck entsprechend zu kennzeichnen.

Rechnung

Das Original per Post sowie ein Exemplar per FAX oder E-mail unverzueglich nach Lieferung mit Angabe unserer Bestellnummer, Artikelnummer, Kontierung und Datum an uns.

Zahlung

Ab Rechnungseingang innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils unter der Voraussetzung vollstaendiger und ordnungsgemaesser Lieferung.

Ersatz

Die Lieferfirma garantiert, dass die von ihr nach unsern Angaben in der Bestellung hergestellten Liefergegenstaende insoweit fehlerfrei, zeichnungsgerecht und DIN/ISO-normgerecht sind und sichert zu, dass die Liefergegenstaende insoweit unseren Bestellangaben entsprechen.

Die daneben bestehende Gewaehrleistungspflicht dauert 1 Jahr ab Liefertermin. Bei arglistig verschwiegenen Maengeln beginnt die Gewaehrleistungsfrist erst ab unserer Kenntnis vom Mangel zu laufen.

Für fehlerhafte Lieferungen oder Lieferungen, die nicht die uns zugesicherten Eigenschaften besitzen, ist nach unserer Wahl entweder kostenlos Ersatz zu liefern oder sind Maengel kostenlos zu beheben. Im Falle der Nachbesserung stehen dem Lieferanten hoechstens zwei Versuche der Maengelbeseitigung zu.

In dringenden Faellen, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, sind wir berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit der Lieferfirma auf deren Kosten eine Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch geeignete Dritte vornehmen zu lassen.

Ist der Lieferant zum kostenlosen Ersatz nicht in der Lage oder scheitert der Nachbesserungsversuch, ist uns eine Gutschrift in voller Rechnungshoehe zu erteilen.

Weitergehende Schadensersatzansprueche, insbesondere auf Ersatz nutzlos von uns aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben daneben vorbehalten.

Vorbehalte oder Einschraenkungen von Schadensersatzanspruechen werden von uns nicht anerkannt.

Materialbeistellungen

bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferant unentgeltlich zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die weitere Verwendung durch den Lieferanten ohne unsere vorherige Zustimmung ist nicht zulaessig.

Der Lieferant hat bei von ihm zu vertretender Wertminderung oder Verlust Ersatz zu leisten. Dies gilt auch im Falle der von uns berechneten Ueberlassung auftragsgebundenen Materials.

Die Vertragsparteien sind sich darueber einig, dass Verarbeitungen oder Materialumbildungen nur fuer die Besteller erfolgen und diese unmittelbar Eigentuemer der neuen oder umgebildeten Sache sind. Ist dies aus rechtlichen Gründen nicht moeglich, besteht Einigkeit darueber, dass die Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentuemer der neuen oder umgebildeten Sache sind.

Der Lieferant ist verpflichtet, die neue oder umgebildete Sache unentgeltlich fuer die Besteller mit Sorgfalt zu verwahren und auf Verlangen an diese herauszugeben.

Produkthaftung

Werden wir wegen Verletzung behoerdlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in -und auslaendischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurueckzufuehren ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rueckrufaktion.

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete. dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitaetsicherung durchzufuehren und uns die nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitaetssicherungsvereinbarung abschliessen.

Außerdem hat sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rueckrufrisikos in angemessener Hoehe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

Teilunwirksamkeit

Soweit einzelne Bedingungen unwirksam sind, beruehrt dies nicht die Gueltigkeit der uebrigen Bestimmungen und den Vertrag als solchen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch fuer Sachverhalte, die von obigen Bedingungen nicht erfasst werden, soweit nicht anders vereinbart wird.

Anwendbares Recht

Für alle Vertragsbeziehungen sowie gesetzliche Ansprueche aus Anlass der Vertragsdurchfuehrung gilt das Schweizer Recht in seiner jeweils geltenden Fassung.

Gerichtsstand ist Schaffhausen.

15.05.2002